Schulden mindern nicht immer die Unterhaltspflicht

Ein Unterhaltspflichtiger kann sich nicht in jedem Fall auf Schulden berufen, um seine Unterhaltsverpflichtung zu mindern.

Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern kann sich der Schuldner nur bedingt auf vorhandene eigene Schulden berufen. So verweigerte das Oberlandesgericht Köln eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit aufgrund der für einen Pkw-Kauf eingegangenen Verbindlichkeiten, nachdem die Schuldzinsen und die Tilgung des Darlehens bereits in den Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Fahrzeugs veranschlagt sind. Darüber hinaus verwiesen die Richter auf die verschärfte Unterhaltspflicht, die gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern besteht. Aus dieser ergebe sich regelmäßig eine nur beschränkte oder, im Falle unvernünftiger Verschuldung, auch ausgeschlossene Berücksichtigung von bestehenden Verbindlichkeiten.

 
 
Schmerzensgeld Hohnstein, Rechtsanwaltskanzlei Kreischa, Fahrzeugschaeden Freiberg, Lebenspartnerschaft Dippoldiswalde, Bussgeldverfahren Wilsdruff, Anwaeltin nahe Heidenau, Schadensersatz Glashuette, Privater Mietvertrag Pirna, Anwaeltin Zivilrecht nahe Pirna, Aussageverweigerungsrecht Freiberg