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Das Arbeitsrecht sieht Schwellenwerte bei der Anzahl der Arbeitnehmer vor, ab denen einzelne Vorschriften greifen.


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Die Gehaltsabrechnung für einen Arbeitnehmer ist kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über den geschuldeten Arbeitslohn.


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Der Tod eines nahen Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebensgefährten schützt nicht vor einer Kündigung, da das Gesetz in einem solchen Falle keinen Sonderkündigungsschutz kennt.


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