Betriebsbindung durch Sonderzuwendung

Für eine Sonderzuwendung darf der Betrieb eine weitere Betriebszugehörigkeit von höchstens drei Monaten pro Monatsgehalt verlangen.

Der Arbeitgeber kann eine Sonderzuwendung mit der Bedingung gewähren, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb weiterhin für einen bestimmten Zeitraum angehören wird. Die Länge des Zeitraums wird allerdings durch die Höhe der Sonderzuwendung beschränkt. So erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass bei einer Zuwendung von einem Monatsgehalt höchstens eine dreimonatige Betriebsbindung zulässig ist.

Die Bundesrichter bestätigten damit unter Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg. Die Klage richtete sich gegen einen Arbeitgeber, der eine Sonderzuwendung von einem Bruttomonatsgehalt an eine sechsmonatige Verweildauer geknüpft hatte. Nachdem die Arbeitnehmerin aber nach nur vier Monaten kündigte, zog er den gezahlten Bonus wieder vom Gehalt ab - zu Unrecht, wie die Gerichte entschieden.

 
 
Offene Forderung Kreischa, Schmerzensgeld Kreischa, Kanzlei Dresden, Aenderungskuendigung Glashuette, Arbeitsverhaeltnis Pirna, Schuldner Kreischa, Schadensersatz Freiberg, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Pirna, Urlaubsanspruch Radeberg, Gewerblicher Mietvertrag Kreischa